Diese Übersetzung dient dem Verständnis. Bei Widersprüchen geht die englische Fassung vor.
CampOne GmbH, Grondia
Anhang 6 zur Auftragsbestätigung
1. Zweck, Geltungsbereich und Vorrang
1.1 Dieser Exit- und Wechselanhang («Anhang») ist Bestandteil des Vertrags zwischen der CampOne GmbH («Grondia») und dem in der Auftragsbestätigung genannten Kunden (der «Vertrag»). Grondia ist eine Marke der CampOne GmbH. Hier nicht definierte Begriffe haben die Bedeutung gemäss den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grondia (die «AGB»).
1.2 Teil A gilt für jeden Kunden. Für einen Kunden, der kein EU-Kunde ist, ist Teil A eine vertragliche Verpflichtung von Grondia, die unabhängig davon gilt, ob ein Gesetz sie verlangt. Teil B gilt zusätzlich für jeden EU-Kunden und setzt Kapitel VI der Verordnung (EU) 2023/2854 (das «EU-Datengesetz») um.
1.3 «EU-Kunde» hat die Bedeutung gemäss den AGB: ein Kunde, der seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums hat oder die Leistungen für einen Campingplatz in einem solchen Staat nutzt.
1.4 Es gilt die Rangfolge gemäss Ziffer 3.1 der AGB: Die Auftragsbestätigung geht nur vor, soweit sie ausdrücklich von einem anderen Dokument abweicht; danach folgen der AVV für Fragen des Datenschutzes, dieser Anhang für Fragen des Ausstiegs und des Wechsels (Teil A für alle Kunden, Teil B für EU-Kunden), das Service Level Agreement, sofern vereinbart, die AGB und die Richtlinien. Für EU-Kunden gehen zwingende Bestimmungen des EU-Datengesetzes jeder widersprechenden vertraglichen Bestimmung vor (Ziffer 3.3 der AGB).
1.5 Grondia stellt diesen Anhang dem Kunden vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung in einer Form zur Verfügung, die es dem Kunden erlaubt, ihn zu speichern und wiederzugeben (Art. 25 Abs. 1 EU-Datengesetz).
2. Begriffe
In diesem Anhang haben die folgenden Begriffe die nachstehende Bedeutung. Begriffe mit einem Verweis auf das EU-Datengesetz folgen den Begriffsbestimmungen in Art. 2 des EU-Datengesetzes und werden in Übereinstimmung mit ihnen ausgelegt.
2.1 «Kundendaten» hat die Bedeutung gemäss den AGB.
2.2 «Exportierbare Daten» (Art. 2 Nr. 38 EU-Datengesetz): die Eingabe- und Ausgabedaten, einschliesslich Metadaten, die durch die Nutzung der Leistungen durch den Kunden direkt oder indirekt generiert oder kogeneriert wurden, ausgenommen Vermögenswerte oder Daten von Grondia oder Dritten, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Die Kategorien sind in Beilage 1 abschliessend festgelegt.
2.3 «Digitale Vermögenswerte» (Art. 2 Nr. 32 EU-Datengesetz): Elemente in digitaler Form, einschliesslich Anwendungen, für die der Kunde ein Nutzungsrecht hat, unabhängig von seinem Vertrag mit Grondia. Die Kategorien sind in Beilage 1 festgelegt.
2.4 «Ausgenommene Daten»: die Kategorien von Daten, die spezifisch für die interne Funktionsweise der Leistungen sind und von den exportierbaren Daten ausgenommen sind, abschliessend festgelegt in Beilage 2.
2.5 «Wechsel» (Art. 2 Nr. 34 EU-Datengesetz): der Prozess, bei dem der Kunde von der Nutzung der Leistungen zur Nutzung eines Dienstes desselben Diensttyps oder eines anderen Dienstes wechselt, der von einem anderen Anbieter (dem «Zielanbieter») angeboten wird, oder zu einer lokalen IKT-Infrastruktur wechselt, unter anderem durch Extraktion, Umwandlung und Hochladen der Daten.
2.6 «Wechselentgelte» (Art. 2 Nr. 36 EU-Datengesetz): Entgelte, ausser Standarddienstleistungsentgelten oder Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung, die dem Kunden für die vom EU-Datengesetz für den Wechsel vorgeschriebenen Massnahmen auferlegt werden, einschliesslich Entgelten für die Datenextraktion.
2.7 «Wechselantrag»: die Mitteilung des Kunden gemäss Ziffer 8.
2.8 «Kündigungsfrist», «Übergangsfrist» und «Abruffrist»: die in den Ziffern 9, 10 und 13 festgelegten Zeiträume.
2.9 «Online-Register»: das Online-Register, das Grondia auf ihrer Website unter Informationen zum Data Act veröffentlicht und in dem Grondia die Datenstrukturen, Datenformate, einschlägigen Normen und offenen Interoperabilitätsspezifikationen der exportierbaren Daten dokumentiert (Art. 26 Bst. b EU-Datengesetz).
Teil A: Export- und Ausstiegsrechte für alle Kunden
3. Export jederzeit
3.1 Die Kundendaten gehören dem Kunden. Während der Vertragslaufzeit kann der Kunde seine exportierbaren Daten jederzeit, beliebig oft und kostenlos exportieren.
3.2 Exporte erfolgen in den in Beilage 1 festgelegten Formaten: strukturierte Daten in JSON mit einem im Online-Register dokumentierten Schema, Listen und Berichte in CSV sowie Rechnungen, Belege und Dokumente in PDF oder in ihrem ursprünglichen Dateiformat.
3.3 Der Kunde nutzt die Self-Service-Exportfunktionen der Leistungen, wo sie für eine Kategorie verfügbar sind. Wird eine Kategorie in Beilage 1 nicht oder nicht vollständig durch eine Self-Service-Exportfunktion abgedeckt, stellt Grondia den Export auf Anfrage innert 10 Geschäftstagen kostenlos bereit.
4. Ausstiegsunterstützung
4.1 Endet der Vertrag aus irgendeinem Grund, unterstützt Grondia den Kunden und einen vom Kunden bezeichneten Anbieter in angemessenem Umfang bei der Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, insbesondere durch:
(a) die Beantwortung von Fragen zu den im Online-Register dokumentierten Datenstrukturen und Formaten;
(b) die Bereitstellung eines vollständigen Exports der exportierbaren Daten zu einem vom Kunden genannten Datum;
(c) die Zusammenarbeit mit dem Zielanbieter nach Treu und Glauben bei technischen Fragen zum Export; und
(d) die Unterstützung des Kunden beim Umzug seiner Domainnamen, Website-Weiterleitungen und E-Mail-Versandeinstellungen weg von Grondia.
4.2 Die Unterstützung gemäss Ziffer 4.1 ist für jeden Kunden kostenlos. Arbeiten, die darüber hinausgehen, zum Beispiel die Umwandlung der Daten in das Importformat eines bestimmten Zielanbieters oder das Schreiben individueller Migrationsskripte, sind Dienstleistungen gemäss einer Leistungsbeschreibung zu den in der Auftragsbestätigung genannten Ansätzen. Grondia erbringt und verrechnet solche Arbeiten nur, wenn der Kunde sie schriftlich verlangt.
5. Exportfrist nach Vertragsende
5.1 Nach dem Ende des Vertrags kann der Kunde seine exportierbaren Daten während 30 Tagen exportieren (die «Exportfrist nach Vertragsende»). Während dieser Frist hält Grondia entweder die Exportfunktionen für die Administratoren des Kunden verfügbar oder stellt den vollständigen Export auf Anfrage innert 5 Geschäftstagen bereit.
5.2 Für EU-Kunden gilt stattdessen die Abruffrist gemäss Ziffer 13, wenn sie dem Kunden mehr Zeit gibt.
6. Löschung
6.1 Grondia löscht die Kundendaten, einschliesslich der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die der Kunde direkt generiert hat oder die sich direkt auf den Kunden beziehen, innert 30 Tagen nach Ablauf der Exportfrist nach Vertragsende oder, für EU-Kunden, nach Ablauf der Abruffrist. Kopien in Sicherungen laufen im normalen Sicherungszyklus innert weiterer 90 Tage aus und werden überschrieben oder gelöscht. Grondia bestätigt die Löschung auf Verlangen schriftlich.
6.2 Ziffer 6.1 gilt nicht für Daten, die Grondia als eigene Verantwortliche für eigene Zwecke aufbewahrt und von Gesetzes wegen aufbewahren muss oder darf, etwa ihre Vertrags-, Abrechnungs- und Buchhaltungsunterlagen zum Kunden und die Onboarding-Unterlagen, die sie aufbewahren muss, wenn der Kunde Grondia Pay nutzt. Solche Daten sind keine Kundendaten im Sinne des AVV.
6.3 Eigene Aufbewahrungspflichten des Kunden. Der Kunde bleibt dafür verantwortlich, die Unterlagen aufzubewahren, die er von Gesetzes wegen aufbewahren muss, etwa Buchhaltungsunterlagen, Rechnungen, Unterlagen des Gästemeldewesens und Kurtaxenunterlagen. Der Kunde muss sie vor der Löschung exportieren. Grondia bewahrt nach der Löschung keine Kundendaten auf, um die Aufbewahrungspflichten des Kunden zu erfüllen, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich einen kostenpflichtigen Archivdienst.
6.4 Die Löschung von Personendaten richtet sich zudem nach dem AVV. Dieser Anhang ist die Weisung des Kunden als Verantwortlicher zur Rückgabe und Löschung von Personendaten am Ende der Leistungen: Grondia bewahrt die Daten während der Exportfrist nach Vertragsende oder, für EU-Kunden, während der Kündigungsfrist, der Übergangsfrist und der Abruffrist auf, stellt sie zum Export bereit und löscht sie anschliessend wie oben beschrieben. Der Kunde kann jederzeit schriftlich eine frühere Löschung anweisen. Für einen EU-Kunden gilt eine solche Weisung als Verlangen nach Löschung gemäss Ziffer 8.1(c).
7. Sicherheit von Exporten
7.1 Exporte werden nur berechtigten Administratoren des Kunden über verschlüsselte Verbindungen zur Verfügung gestellt, mit Download-Links, die nach 7 Tagen ablaufen. Exporte werden protokolliert.
7.2 Verlangt der Kunde, dass Grondia einen Export direkt an einen Zielanbieter sendet, teilt er Grondia die Angaben des Empfängers schriftlich mit. Grondia überträgt die Daten nur über einen mit dem Empfänger vereinbarten verschlüsselten Kanal.
7.3 Exporte enthalten Personendaten von Gästen, Mitarbeitenden und anderen Personen. Bei ihrer Bereitstellung handelt Grondia als Auftragsbearbeiterin des Kunden auf dessen Weisung. Der Kunde ist dafür verantwortlich, eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung und, wo nötig, einen Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Zielanbieter zu haben.
Teil B: Wechsel nach dem EU-Datengesetz (nur EU-Kunden)
8. Wechselantrag
8.1 Der Kunde kann Grondia jederzeit, unabhängig von der festen Laufzeit des Vertrags, schriftlich mitteilen, dass er (Art. 25 Abs. 3 EU-Datengesetz):
(a) zu einem anderen Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten wechseln will; in diesem Fall nennt er den Zielanbieter und eine technische Kontaktperson dort;
(b) zu seiner eigenen lokalen IKT-Infrastruktur wechseln will; oder
(c) seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen lassen will.
8.2 Der Kunde sendet den Wechselantrag schriftlich an hello@grondia.com oder über den Support-Posteingang in den Leistungen, mit dem in Beilage 4 festgelegten Inhalt. Grondia bestätigt den Eingang innert 2 Geschäftstagen.
8.3 Der Kunde kann Option (a) oder (b) mit einer späteren Löschung gemäss Ziffer 14 verbinden.
9. Kündigungsfrist
9.1 Die maximale Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechselprozesses beträgt zwei Monate ab Eingang des Wechselantrags bei Grondia (Art. 25 Abs. 2 Bst. d EU-Datengesetz).
9.2 Der Kunde kann im Wechselantrag einen früheren Beginn der Übergangsfrist nennen, frühestens 10 Geschäftstage nach Eingang. Nennt der Kunde kein Datum, beginnt die Übergangsfrist zwei Monate nach Eingang.
9.3 Der Vertrag, einschliesslich der Zahlung der Standarddienstleistungsentgelte, läuft während der Kündigungsfrist weiter.
10. Übergangsfrist
10.1 Die Übergangsfrist beginnt am Ende der Kündigungsfrist und dauert höchstens 30 Kalendertage (Art. 25 Abs. 2 Bst. a EU-Datengesetz). Während der Übergangsfrist bleibt der Vertrag anwendbar, und Grondia:
(a) unterstützt den Kunden und vom Kunden ermächtigte Dritte, einschliesslich des Zielanbieters, beim Wechselprozess in angemessenem Umfang;
(b) handelt mit gebührender Sorgfalt, um die Geschäftskontinuität aufrechtzuerhalten, und erbringt weiterhin die Funktionen und Leistungen gemäss dem Vertrag;
(c) stellt klare Informationen über bekannte Risiken für die Kontinuität der Funktionen oder Leistungen auf Seiten von Grondia bereit; und
(d) stellt sicher, dass während des gesamten Wechselprozesses ein hohes Sicherheitsniveau aufrechterhalten wird, insbesondere die Sicherheit der Daten während ihrer Übertragung und ihre fortbestehende Sicherheit während der Abruffrist.
10.2 Grondia schliesst die Übertragung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte unverzüglich ab, in jedem Fall bis zum Ende der Übergangsfrist.
10.3 Technische Undurchführbarkeit. Ist die Übergangsfrist von 30 Tagen technisch nicht durchführbar, teilt Grondia dies dem Kunden innert 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselantrags mit, begründet die technische Undurchführbarkeit und schlägt eine alternative Übergangsfrist von höchstens sieben Monaten vor. Die Kontinuität der Leistungen wird während der gesamten alternativen Übergangsfrist sichergestellt (Art. 25 Abs. 4 EU-Datengesetz).
10.4 Verlängerung durch den Kunden. Der Kunde kann die Übergangsfrist einmal um einen Zeitraum verlängern, den er für seine eigenen Zwecke für angemessener hält, durch schriftliche Mitteilung vor Ablauf der Übergangsfrist (Art. 25 Abs. 5 EU-Datengesetz). Die Standarddienstleistungsentgelte gelten während der Verlängerung weiter.
11. Unterstützung der Ausstiegsstrategie und Informationen
11.1 Grondia unterstützt die für die Leistungen relevante Ausstiegsstrategie des Kunden, auch durch die Bereitstellung aller relevanten Informationen (Art. 25 Abs. 2 Bst. b EU-Datengesetz).
11.2 Grondia informiert den Kunden über die verfügbaren Verfahren für den Wechsel und die Übertragung, einschliesslich der verfügbaren Wechsel- und Übertragungsmethoden und -formate sowie der Grondia bekannten Beschränkungen und technischen Einschränkungen (Art. 26 Bst. a EU-Datengesetz). Diese Informationen sind in den Beilagen 1 und 3 und im Online-Register enthalten.
11.3 Grondia hält das Online-Register aktuell (Art. 26 Bst. b EU-Datengesetz).
11.4 Grondia stellt die Exportfunktionen und die im Online-Register beschriebenen dokumentierten Exportschnittstellen allen ihren Kunden und den betroffenen Zielanbietern in gleichem Umfang und kostenlos zur Verfügung, um den Wechsel zu erleichtern (Art. 30 Abs. 2 EU-Datengesetz).
11.5 Solange keine gemeinsamen Spezifikationen oder harmonisierten Normen für die Interoperabilität des betreffenden Diensttyps gemäss dem EU-Datengesetz veröffentlicht sind, exportiert Grondia auf Verlangen des Kunden alle exportierbaren Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format (Art. 30 Abs. 5 EU-Datengesetz).
11.6 Grondia ist nicht verpflichtet, neue Technologien oder Dienste zu entwickeln, digitale Vermögenswerte, die durch ihre Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder ihre Geschäftsgeheimnisse darstellen, offenzulegen oder zu übertragen oder die Sicherheit und Integrität der Leistungen zu gefährden (Art. 30 Abs. 6 EU-Datengesetz).
12. Exportierbare Daten, digitale Vermögenswerte und ausgenommene Daten
12.1 Die Kategorien von Daten und digitalen Vermögenswerten, die während des Wechselprozesses übertragen werden können, einschliesslich mindestens aller exportierbaren Daten, sind in Beilage 1 abschliessend festgelegt (Art. 25 Abs. 2 Bst. e EU-Datengesetz).
12.2 Die Kategorien von Daten, die spezifisch für die interne Funktionsweise der Leistungen sind und von den exportierbaren Daten ausgenommen sind, weil ihre Übertragung das Risiko einer Verletzung der Geschäftsgeheimnisse von Grondia begründen würde, sind in Beilage 2 abschliessend festgelegt (Art. 25 Abs. 2 Bst. f EU-Datengesetz). Diese Ausnahmen behindern oder verzögern den Wechselprozess nicht.
13. Abruffrist
13.1 Nach Ende der Übergangsfrist, einschliesslich einer alternativen oder verlängerten Übergangsfrist, kann der Kunde seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte während mindestens 30 Kalendertagen abrufen (die «Abruffrist») (Art. 25 Abs. 2 Bst. g EU-Datengesetz). Der Kunde kann schriftlich eine längere Abruffrist verlangen. Grondia stimmt angemessenen Anfragen zu schriftlich vereinbarten Bedingungen zu.
13.2 Während der Abruffrist bewahrt Grondia die Daten gemäss Ziffer 10.1(d) sicher auf.
14. Beendigung und Löschung
14.1 Der Vertrag gilt als beendet, und Grondia teilt dem Kunden die Beendigung schriftlich mit (Art. 25 Abs. 2 Bst. c EU-Datengesetz):
(a) wenn der Kunde wechselt, mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechselprozesses; oder
(b) wenn der Kunde nicht wechseln, sondern seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen lassen will, am Ende der Kündigungsfrist.
14.2 Der Wechselprozess ist erfolgreich abgeschlossen, wenn Grondia alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte dem Kunden oder dem Zielanbieter wie verlangt zur Verfügung gestellt hat und entweder (a) der Kunde den Abschluss schriftlich bestätigt oder (b) die Übergangsfrist endet, ohne dass der Kunde Grondia schriftlich einen bestimmten Fehler bei der Übertragung mitgeteilt hat. Teilt der Kunde einen solchen Fehler mit, behebt Grondia ihn unverzüglich, und die Übergangsfrist läuft, soweit dafür nötig, innerhalb der Grenzen von Ziffer 10 weiter.
14.3 Grondia garantiert die vollständige Löschung aller exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, die direkt vom Kunden generiert wurden oder sich direkt auf den Kunden beziehen, nach Ablauf der Abruffrist oder nach einem späteren mit dem Kunden vereinbarten Datum, sofern der Wechselprozess erfolgreich abgeschlossen wurde (Art. 25 Abs. 2 Bst. h EU-Datengesetz). Grondia schliesst die Löschung innert 30 Tagen nach Ende der Abruffrist ab, und Kopien in Sicherungen laufen innert weiterer 90 Tage aus. Grondia bestätigt die Löschung schriftlich.
14.4 Hat der Kunde die Löschung gemäss Ziffer 8.1(c) gewählt, löscht Grondia die Daten innert 30 Tagen nach Ende der Kündigungsfrist, wobei Kopien in Sicherungen innert weiterer 90 Tage auslaufen, es sei denn, der Kunde verlangt zuerst schriftlich eine Abruffrist.
14.5 Die Ziffern 6.2 und 6.3 gelten.
15. Entgelte und Gebühren
15.1 Keine Wechselentgelte. Grondia erhebt vom Kunden für den Wechselprozess keine Wechselentgelte, auch keine Entgelte für die Datenextraktion.
15.2 Standarddienstleistungsentgelte. Die Standarddienstleistungsentgelte gemäss Auftragsbestätigung gelten weiter, bis der Vertrag gemäss Ziffer 14 endet. Sie sind keine Wechselentgelte.
15.3 Vorzeitige Beendigung. Eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung gilt nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Ist eine solche Gebühr vereinbart und endet der Vertrag gemäss diesem Teil B vor dem Ende der Erstlaufzeit oder der laufenden Verlängerungsperiode, bezahlt der Kunde diese Gebühr. Ist keine Gebühr für die vorzeitige Beendigung vereinbart, gilt keine. Keine Gebühr für die vorzeitige Beendigung gilt, wenn der Kunde aus einem Grund kündigt, der Grondia zuzurechnen ist, einschliesslich einer Kündigung aus wichtigem Grund. Eine allfällige Gebühr für die vorzeitige Beendigung ist das einzige Entgelt für den vorzeitigen Ausstieg: Grondia erstattet vorausbezahlte Entgelte für die Zeit nach dem Ende des Vertrags abzüglich dieser Gebühr zurück, und eine Entschädigung für die vorzeitige Beendigung einer Hardware-Miete gemäss den Hardware-Bedingungen entfällt.
15.4 Zusätzliche Leistungen. Ziffer 4.2 gilt für Arbeiten, die über die Pflichten von Grondia hinausgehen. Grondia verrechnet solche Arbeiten nur, wenn sie über die Wechselpflichten von Grondia gemäss dem EU-Datengesetz hinausgehen und der Kunde sie schriftlich verlangt hat.
15.5 Vorvertragliche Informationen. Vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung informiert Grondia den Kunden über die Standarddienstleistungsentgelte, über eine allfällige Gebühr für die vorzeitige Beendigung gemäss Ziffer 15.3 und darüber, dass keine Wechselentgelte anfallen (Art. 29 Abs. 4 EU-Datengesetz), und nennt sie in der Auftragsbestätigung. Grondia ist kein Teil der Leistungen bekannt, bei dem der Wechsel hochkomplex oder kostspielig ist oder bei dem ein Wechsel ohne erhebliche Eingriffe in die Daten, die digitalen Vermögenswerte oder die Dienstarchitektur unmöglich ist, ausser den in Beilage 3 aufgeführten Einschränkungen (Art. 29 Abs. 5 EU-Datengesetz).
16. Websites mit vorgeschriebenen Informationen
16.1 Grondia veröffentlicht auf ihrer Website unter Informationen zum Data Act und hält aktuell:
(a) die Rechtsordnung, der die für jeden ihrer einzelnen Dienste eingesetzte IKT-Infrastruktur unterliegt, sowie eine allgemeine Beschreibung der technischen, organisatorischen und vertraglichen Massnahmen, die Grondia getroffen hat, um einen internationalen staatlichen Zugriff auf in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten oder deren Übermittlung zu verhindern, wenn ein solcher Zugriff oder eine solche Übermittlung im Widerspruch zum Unionsrecht oder zum nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats stünde (Art. 28 Abs. 1 EU-Datengesetz); und
(b) ihre Standarddienstleistungsentgelte, Vertragsstrafen bei vorzeitiger Kündigung und Wechselentgelte sowie die Informationen über komplexe Wechsel (Art. 29 Abs. 6 EU-Datengesetz).
16.2 Diese Ziffer 16 nennt die in Ziffer 16.1 bezeichnete Website, wie es Art. 28 Abs. 2 des EU-Datengesetzes verlangt.
17. Zusammenarbeit nach Treu und Glauben
Alle Beteiligten, einschliesslich des Zielanbieters, arbeiten nach Treu und Glauben zusammen, um den Wechselprozess wirksam zu gestalten, die rechtzeitige Übertragung der Daten zu ermöglichen und die Kontinuität der Leistungen aufrechtzuerhalten (Art. 27 EU-Datengesetz). Der Kunde nennt insbesondere den Zielanbieter und dessen technische Kontaktperson, trifft die für den Export nötigen Entscheide und bezahlt die Standarddienstleistungsentgelte bis zum Ende des Vertrags.
18. Ausnahmen gemäss Art. 31 EU-Datengesetz
18.1 Die Grondia-Leistungen werden in breitem kommerziellem Umfang über den Standard-Leistungskatalog von Grondia angeboten und nicht individuell für einzelne Kunden entwickelt. Die Ausnahme für massgeschneiderte Dienste gemäss Art. 31 Abs. 1 des EU-Datengesetzes gilt deshalb nicht, sofern die Auftragsbestätigung für eine bestimmte massgeschneiderte Komponente nichts anderes vorsieht.
18.2 Eine nicht produktive Version der Leistungen, die für Test- und Evaluierungszwecke für eine begrenzte Zeit bereitgestellt wird, etwa ein Evaluierungspilot, unterliegt nicht Kapitel VI des EU-Datengesetzes (Art. 31 Abs. 2). Grondia informiert den potenziellen Kunden vor Vertragsschluss darüber (Art. 31 Abs. 3).
Beilage 1: Exportierbare Daten und digitale Vermögenswerte (abschliessende Festlegung)
Ziffer 3.3 regelt, ob eine Kategorie über die Self-Service-Exportfunktionen oder von Grondia auf Anfrage exportiert wird.
| # | Kategorie | Umfasst | Format |
|---|---|---|---|
| 1 | Konto und Konfiguration | Einstellungen zu Campingplatz und Betrieb, Stellplätze und Mietobjekte, Platztypen, Saisons, Tarife und Preisregeln, Zusatzleistungen, Steuern und Kurtaxeneinstellungen, Einstellungen zum Gästemeldewesen, Stornierungsregeln, Gutscheine und ihre Regeln, E-Mail- und Dokumentvorlagen, Benutzerrollen | JSON |
| 2 | Gästeprofile | Namen, Kontaktangaben, Adressen, Sprache, Präferenzen, Notizen, Einwilligungsnachweise, Status von Einwilligung und Abmeldung für Werbung | JSON; CSV für Listen |
| 3 | Buchungen | Alle vergangenen, aktuellen und künftigen Buchungen mit ihrem Statusverlauf, Mietobjekten, Aufenthalten, Gästen pro Buchung, Preisen, Rabatten, Zusatzleistungen, Notizen, Buchungsquelle und Referenzen der Vertriebskanäle | JSON; CSV für Listen |
| 4 | Finanzdaten | Rechnungen, Gutschriften, Belege, Zahlungsdatensätze und Metadaten (Beträge, Daten, Zahlungsarten, Referenzen der Zahlungsdienstleister), Rückerstattungen, Anzahlungen, manuelle Zahlungen, offene Saldi, Guthaben von Gästen | JSON; CSV; PDF für ausgestellte Rechnungen und Belege |
| 5 | Saison- und Jahresplatzverträge | Verträge, Platzinhaber, Kautionen, Abrechnungspläne, unterzeichnete Vertragsdokumente | JSON; PDF oder ursprüngliches Dateiformat |
| 6 | Unterlagen des Gästemeldewesens und der Kurtaxe | Meldescheine und Kurtaxenunterlagen, wie gespeichert, sowie übermittelte Meldungen | JSON; CSV; PDF, wo erzeugt |
| 7 | Self-Check-in-Daten | Check-in-Eingaben mit den aus Ausweisdokumenten extrahierten und gespeicherten Feldern (Bilder von Ausweisdokumenten werden nicht gespeichert) | JSON |
| 8 | POS-Daten | Produkte, Preislisten, Verkaufstransaktionen, Belege, Kassenabschlüsse | JSON; CSV; PDF für Belege |
| 9 | Channel-Manager-Daten | Zuordnungen zu Vertriebskanälen, Tarif- und Verfügbarkeitseinstellungen, von Vertriebskanälen erhaltene Reservationen | JSON |
| 10 | Nachrichten | Protokoll der über die Leistungen an Gäste gesendeten und von Gästen erhaltenen Nachrichten, mit den verwendeten Vorlagen | JSON |
| 11 | Benutzer und Audit-Daten | Benutzerkonten der Mitarbeitenden (Namen, E-Mail-Adressen, Rollen, Status), Anmeldeverlauf und Einträge im Audit-Log zum Konto des Kunden | JSON |
| 12 | Website-Inhalte | Seiten, Seitenstruktur, Navigation, Texte in allen Sprachen, SEO-Metadaten, Weiterleitungen, Formulardefinitionen und von Grondia gespeicherte Formulareingaben | JSON |
| 13 | Medien und Dokumente | Bilder, Videos, PDFs und andere vom Kunden hochgeladene Dateien, in ihrem ursprünglichen Format und ihrer ursprünglichen Auflösung, soweit aufbewahrt | Ursprüngliche Dateiformate in einem ZIP-Archiv |
| 14 | Daten der KI-Funktionen | Kundenspezifische KI-Einstellungen, vom Kunden hinzugefügte Wissenseinträge sowie im Konto gespeicherte Transkripte und Zusammenfassungen von KI-Gesprächen | JSON |
| 15 | Onboarding-Daten für Grondia Pay, wenn der Kunde Grondia Pay nutzt | Daten, die der Kunde im Onboarding-Formular von Grondia übermittelt hat (Grondia kann eine Kopie als Verantwortliche gemäss Ziffer 6.2 aufbewahren) | JSON oder PDF |
| 16 | Referenzen hinterlegter Zahlungskarten, wenn der Kunde Grondia Pay nutzt | Token-Referenzen und Kartenmetadaten (Kartenmarke, letzte vier Ziffern, Ablaufdatum), wie von Grondia gespeichert. Kartennummern werden nur vom Zahlungsdienstleister gehalten; siehe Beilage 3 | JSON |
| 17 | Digitale Vermögenswerte | Logos, Markenmaterialien, Bilder und Dokumente des Kunden; Designs, deren Rechte gemäss einer Leistungsbeschreibung auf den Kunden übergegangen sind; Domainnamen des Kunden | Ursprüngliche Dateiformate; Domainübertragung über die Registrierungsstelle |
Beilage 2: Ausgenommene Daten (abschliessende Festlegung)
Die folgenden Daten sind keine exportierbaren Daten, weil sie geistiges Eigentum oder Geschäftsgeheimnisse von Grondia sind oder weil ihr Export die Sicherheit und Integrität der Leistungen gefährden würde (Art. 2 Nr. 38, Art. 25 Abs. 2 Bst. f und Art. 30 Abs. 6 EU-Datengesetz):
-
Software, Quellcode, nicht im Online-Register dokumentierte interne Details des Datenbankschemas, Themes, Vorlagen, Designkomponenten, Skripte und Werkzeuge von Grondia.
-
Interne Infrastruktur-, Performance-, Überwachungs- und Sicherheitsprotokolle von Grondia, die sich nicht spezifisch auf das Konto des Kunden beziehen, sowie die Betrugs- und Risikosignale von Grondia.
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Passwort-Hashes, Geheimnisse für die Mehr-Faktor-Authentifizierung, Sitzungstoken, API-Schlüssel und Verschlüsselungsschlüssel. Die Nutzer legen beim Zielanbieter neue Zugangsdaten fest.
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Anonyme aggregierte Statistiken und Benchmarks, die Grondia auf Weisung des Kunden berechnet, wenn der Kunde gemäss den AGB und dem AVV ein Opt-in erklärt hat, und die keine Person identifizieren. Die eigenen Benchmark-Zahlen des Kunden, die in den Leistungen angezeigt werden, bleiben exportierbar.
-
KI-Systemkonfigurationen, Systemprompts und Modelle von Grondia, im Unterschied zu den eigenen KI-Einstellungen und Inhalten des Kunden gemäss Beilage 1, Zeile 14.
-
Die eigenen Geschäftsunterlagen von Grondia, einschliesslich ihrer Verträge und Bedingungen mit dem Zahlungsdienstleister und anderen Lieferanten.
Keine dieser Ausnahmen gilt für Daten, die der Kunde benötigt, um die exportierbaren Daten zu nutzen, etwa Kennungen, die Datensätze miteinander verknüpfen; diese sind im Export enthalten.
Beilage 3: Bekannte Beschränkungen und technische Einschränkungen
-
Zahlungskarten. Grondia hält keine Kartennummern. Für spätere Belastungen hinterlegte Karten sind Token, die vom Zahlungsdienstleister gehalten werden. Token können nicht von einem anderen Zahlungsdienstleister verwendet werden. Eine Migration hinterlegter Kartendaten zu einem anderen PCI-DSS-konformen Anbieter kann nur der Zahlungsdienstleister durchführen. Auf Verlangen des Kunden ersucht Grondia den Zahlungsdienstleister um eine solche Migration und unterstützt sie.
-
Das Konto des Kunden beim Zahlungsdienstleister. Nutzt der Kunde Grondia Pay, ist er selbst Kontoinhaber beim Zahlungsdienstleister. Mit dem Ende des Vertrags mit Grondia enden die Plattformleistungen von Grondia für dieses Konto. Ob und wie der Kunde eine direkte Beziehung mit dem Zahlungsdienstleister fortsetzen kann, ist eine Angelegenheit zwischen dem Kunden und dem Zahlungsdienstleister.
-
Verbindungen zu Vertriebskanälen. Zuordnungen und Einstellungen werden exportiert, aber die Verbindungen zu Online-Reisebüros und Channel-Partnern müssen vom Zielanbieter neu eingerichtet werden. Reservationen, die nach dem Umzug der Verbindung eingehen, erhält Grondia nicht.
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Buchungsseiten und Widgets. Buchungsseiten, Widgets und Links auf der Domain des Kunden funktionieren nach dem Ende des Vertrags nicht mehr. Der Kunde sollte sie vor dem Ende der Übergangsfrist oder des Vertrags ersetzen und Weiterleitungen einrichten.
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Gehostete Websites. Website-Inhalte und Medien werden exportiert (Beilage 1, Zeilen 12 und 13). Das Design-Theme und der Code gehören Grondia und werden nicht exportiert, sodass die Website auf dem System des Zielanbieters neu aufgebaut werden muss.
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E-Mail-Versand. Der Kunde sollte nach dem Wechsel die DNS-Einträge entfernen, die Grondia zum Versand von E-Mails unter der Domain des Kunden berechtigen.
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POS- und Kiosk-Apps. Die Apps funktionieren nach dem Ende des Vertrags nicht mehr. Für Hardware gelten die Hardware-Bedingungen.
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Gästemeldewesen und Verbindungen zu Behörden. Registrierungen bei Behörden oder Tourismusbüros für die elektronische Meldung müssen allenfalls beim Zielanbieter erneuert werden.
-
Neu berechnete Werte. Einige in den Leistungen angezeigte Werte werden bei der Anzeige berechnet (zum Beispiel bestimmte Summen in Berichten). Der Export enthält die zugrunde liegenden Datensätze und die gespeicherten Summen. Eine Neuberechnung durch den Zielanbieter kann abweichen, wenn er andere Regeln anwendet.
Beilage 4: Inhalt eines Wechselantrags
| Punkt | Was der Kunde angibt |
|---|---|
| Kunde | Firma oder Name, Adresse und Nummer der Auftragsbestätigung |
| Verlangte Massnahme | Wechsel zu einem anderen Anbieter, Wechsel zu einer lokalen IKT-Infrastruktur oder Löschung der exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte |
| Zielanbieter (bei einem Wechsel) | Name, Adresse, technische Kontaktperson und E-Mail-Adresse |
| Verlangter Beginn der Übergangsfrist | Ein Datum frühestens 10 Geschäftstage und spätestens zwei Monate nach Eingang. Wird kein Datum angegeben, beginnt die Übergangsfrist zwei Monate nach Eingang |
| Zu übertragende Daten | Alle exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte oder die zu übertragenden Kategorien gemäss Beilage 1 |
| Übermittlung | Download durch den Kunden oder Übertragung an den Zielanbieter und der mit ihm vereinbarte Übertragungskanal |
| Abruffrist | 30 Tage oder eine längere, gemäss Ziffer 13.1 verlangte Frist |
| Übermittelt von | Name, Funktion und Datum |