Die CampOne GmbH, Herrliberg, Schweiz, die ihre Leistungen unter der Marke Grondia anbietet («Grondia»), betreibt die Software Grondia und hostet Websites und Online-Buchungsseiten für Campingplätze («Kundenwebsites»). Für dieses Hosting gilt das Gesetz über digitale Dienste der EU (Verordnung (EU) 2022/2065, «DSA»). Diese Seite enthält die Informationen, die der DSA verlangt.
1. Zentrale Kontaktstelle für Behörden (Art. 11 DSA)
Die Behörden der Mitgliedstaaten, die Europäische Kommission und das Europäische Gremium für digitale Dienste können Grondia direkt und auf elektronischem Weg erreichen unter:
Sprachen: Englisch und Deutsch.
2. Zentrale Kontaktstelle für Nutzerinnen und Nutzer (Art. 12 DSA)
Nutzerinnen und Nutzer von Kundenwebsites, Campingplätze und alle anderen Personen können Grondia zu Fragen des DSA schnell, direkt und benutzerfreundlich erreichen:
- E-Mail: hello@grondia.com
- Webformular: Rechtswidrige Inhalte melden
- Post: CampOne GmbH, c/o Christoph Tonini, Habüelstrasse 112, 8704 Herrliberg, Schweiz
Jede Nachricht wird von einer Person bei Grondia gelesen. Grondia verlässt sich nicht ausschliesslich auf automatisierte Werkzeuge. Sprachen: Englisch und Deutsch.
3. Verantwortung für die Inhalte von Kundenwebsites
Jeder Campingplatz entscheidet selbst, was auf seiner Website und seinen Buchungsseiten steht, und ist für diese Inhalte verantwortlich. Grondia speichert die Inhalte für den Campingplatz und stellt sie bereit. Wer Bedenken zu einem Inhalt hat, kann sich über die Kontaktangaben auf dessen Website direkt an den Campingplatz wenden oder den Inhalt wie unten beschrieben Grondia melden.
4. Meldung rechtswidriger Inhalte (Art. 16 DSA)
Wer einen Inhalt auf einer von Grondia gehosteten Kundenwebsite für rechtswidrig hält, kann ihn über das Webformular oder per E-Mail an hello@grondia.com melden. Die Meldung sollte Folgendes enthalten:
- Weshalb der Inhalt rechtswidrig ist: eine hinreichend begründete Erklärung, weshalb die meldende Person die Information für einen rechtswidrigen Inhalt hält;
- Wo sich der Inhalt befindet: die genaue Webadresse (URL) oder die genauen Webadressen des Inhalts und, wo nötig, weitere Angaben zu seiner Identifizierung (zum Beispiel die Beschreibung eines Bildschirmfotos oder die Textstelle);
- Wer meldet: Name und E-Mail-Adresse der meldenden Person (nicht erforderlich, wenn die Meldung Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder damit zusammenhängende Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU betrifft);
- Erklärung des guten Glaubens: eine Erklärung, dass die meldende Person in gutem Glauben davon überzeugt ist, dass die Angaben und Behauptungen in der Meldung richtig und vollständig sind.
Weiteres Vorgehen:
- Enthält die Meldung eine E-Mail-Adresse, bestätigt Grondia den Eingang unverzüglich per E-Mail.
- Grondia prüft die Meldung zeitnah, sorgfältig, willkürfrei und objektiv. Eine Person trifft den Entscheid; setzt Grondia zur Bearbeitung einer Meldung oder zur Entscheidung darüber automatisierte Mittel ein, teilt sie dies mit.
- Grondia kann den Campingplatz kontaktieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben, sofern dies nicht unangemessen wäre (zum Beispiel bei einer Gefahr für Leben oder Sicherheit).
- Enthält die Meldung eine E-Mail-Adresse, teilt Grondia der meldenden Person ihren Entscheid unverzüglich mit und erklärt, wie sie ihn anfechten kann.
- Hat Grondia Grund zur Annahme, dass ein Inhalt eine Straftat betrifft, die das Leben oder die Sicherheit einer Person bedroht, informiert sie die zuständigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden (Art. 18 DSA).
5. Massnahmen und Information des Campingplatzes (Art. 17 DSA)
Entfernt Grondia Inhalte, sperrt sie den Zugang zu ihnen, schränkt sie ihre Sichtbarkeit ein, setzt sie ihre Leistungen oder das Konto des Campingplatzes aus oder schränkt sie Zahlungen an den Campingplatz ein, weil die Inhalte rechtswidrig sind oder gegen die Bedingungen von Grondia verstossen, übermittelt sie dem Campingplatz spätestens bei Wirksamwerden der Beschränkung eine klare und spezifische Begründung. Die Begründung nennt dem Campingplatz die getroffene Massnahme und ihre Dauer, die Gründe, die rechtliche oder vertragliche Grundlage, die Angabe, ob automatisierte Mittel eingesetzt wurden, und die Möglichkeiten, den Entscheid anzufechten.
6. Bedingungen von Grondia zu Inhalten (Art. 14 DSA)
Die Beschränkungen für Inhalte auf Kundenwebsites, die Verfahren von Grondia und die eingesetzten Werkzeuge sind in Ziffer 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in der Nutzungsrichtlinie festgelegt. Grondia wendet sie sorgfältig, objektiv und verhältnismässig an und berücksichtigt dabei die Rechte und berechtigten Interessen aller Beteiligten, einschliesslich der Meinungsfreiheit.
Transparenzberichte: Grondia ist ein Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG und erbringt einen Hostingdienst, der keine Online-Plattform ist. Sie ist deshalb von der Pflicht zur Veröffentlichung von Transparenzberichten nach Art. 15 Abs. 1 DSA befreit (Art. 15 Abs. 2 DSA).
Anordnungen von Behörden: Grondia informiert die anordnende Behörde unverzüglich darüber, wie sie Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte oder zur Bereitstellung von Informationen nachgekommen ist (Art. 9 und 10 DSA), und informiert den betroffenen Campingplatz, wie es der DSA verlangt.