Die CampOne GmbH, Herrliberg, Schweiz, stellt Campingplätzen die Software Grondia als Dienst (Software as a Service) bereit. Das EU-Datengesetz (Verordnung (EU) 2023/2854, «Data Act») verlangt, dass Grondia die folgenden Informationen veröffentlicht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Grondia verweisen auf diese Seite.
1. Rechtsordnung der IKT-Infrastruktur (Art. 28 Abs. 1 Bst. a)
| Bestandteil des Dienstes | Anbieter | Rechtsordnung, der der Anbieter unterliegt |
|---|---|---|
| Anwendungsserver (Grondia-API, Hintergrundprozesse) und Hauptdatenbank | Infomaniak Network SA | Schweiz |
| Datenbank-Backups | Infomaniak Network SA | Schweiz |
| Standby-Kopie der Produktionsdatenbank für die Notfallwiederherstellung | Exoscale | Schweiz |
| Die meisten KI-Funktionen im Produkt | Infomaniak Network SA (Infomaniak AI) | Schweiz |
| Einstellungsassistent für Mitarbeitende des Campingplatzes; der AI Desk (Beta, standardmässig ausgeschaltet), sofern er auf OpenAI eingestellt ist | OpenAI, L.L.C. | USA |
| Admin-Webanwendung, Buchungsseiten und Websites der Campingplätze (Auslieferung und serverseitiges Rendering) | Vercel Inc. | USA |
| Verwaltung von Website-Inhalten (Sites CMS) | Railway | USA |
| Netzwerkschutz für die API | Cloudflare, Inc. | USA |
| Versand von E-Mails | Resend | USA |
| KI-Telefonassistent (Beta, standardmässig ausgeschaltet; nur im Einsatz, wo er für einen Campingplatz eingeschaltet wurde) | ElevenLabs, Inc. (Stimme und Gesprächsführung, mit Sprachmodellen von Anthropic und OpenAI); Twilio Inc. (Telefonie) | USA |
| Zahlungen (Grondia Pay) | ein lizenziertes Zahlungsinstitut, zertifiziert nach PCI DSS Level 1, das im Kundenvertrag genannt ist | der EU-Mitgliedstaat, in dem das Institut niedergelassen ist |
Die Anwendungsserver, die Hauptdatenbank, ihre Standby-Kopie und die Datenbank-Backups befinden sich in Rechenzentren in der Schweiz. Vercel und Cloudflare liefern Inhalte über weltweite Netzwerke aus.
Die CampOne GmbH selbst ist in der Schweiz niedergelassen und unterliegt schweizerischem Recht.
2. Massnahmen gegen unrechtmässigen internationalen staatlichen Zugriff auf nicht personenbezogene Daten (Art. 28 Abs. 1 Bst. b)
Grondia schützt in der Union gespeicherte nicht personenbezogene Daten (zum Beispiel Preise, Verfügbarkeiten, Platzpläne, aggregierte Statistiken und Konfigurationen) vor dem Zugriff durch Behörden von Drittstaaten und vor der Übermittlung an solche Behörden, wenn ein solcher Zugriff im Widerspruch zum Recht der EU oder des betreffenden Mitgliedstaats stünde. Die Massnahmen von Grondia:
Technisch
- Die Hauptdatenbank, ihre Standby-Kopie und ihre Backups werden in der Schweiz gespeichert.
- Verbindungen zu den Diensten von Grondia werden bei der Übertragung verschlüsselt (TLS).
Organisatorisch
- Grondia gibt Kundendaten an keine staatliche Behörde heraus, es sei denn, sie ist durch eine verbindliche, gegen sie vollstreckbare Anordnung gesetzlich dazu verpflichtet.
- Grondia prüft jedes Ersuchen auf seine Rechtsgrundlage, seine Vereinbarkeit mit schweizerischem Recht, mit dem Recht der EU und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats sowie auf seinen Umfang. Grondia ficht Ersuchen, die rechtswidrig oder zu weit gefasst sind oder im Widerspruch zum Recht der EU oder eines Mitgliedstaats stehen, mit den verfügbaren Rechtsbehelfen an.
- Ein Ersuchen einer ausländischen Behörde ist grundsätzlich auf dem Weg der internationalen Rechts- oder Amtshilfe zu stellen.
- Grondia gibt nur die mindestens erforderlichen Daten heraus und informiert den betroffenen Kunden vor der Herausgabe, sofern das Gesetz dies nicht verbietet. Ist Grondia die Information untersagt, setzt sie sich dafür ein, dass das Verbot aufgehoben wird.
- Grondia dokumentiert jedes Ersuchen und ihre Antwort.
Vertraglich
- Für Ersuchen, die Personendaten betreffen, enthält der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) von Grondia entsprechende Verpflichtungen (Ziffer 9.4).
3. Entgelte und Gebühren für den Wechsel und den Datenexport (Art. 29 Abs. 4 und 6)
Standarddienstleistungsentgelte. Die Standarddienstleistungsentgelte für die Leistungen von Grondia werden in der Auftragsbestätigung vereinbart. Sie können eine einmalige Einrichtungsgebühr, wiederkehrende Abonnementsgebühren, Entgelte für Dienstleistungen und Hardware sowie, wenn der Kunde Grondia Pay nutzt, eine Kommission gemäss der Zusatzvereinbarung Zahlungsdienste umfassen. Die Standarddienstleistungsentgelte gelten bis zum Ende des Vertrags weiter. Sie sind keine Wechselentgelte.
Gebühren für die vorzeitige Beendigung. Beendet ein EU-Kunde seinen Vertrag durch einen Wechsel nach dem EU-Datengesetz vorzeitig, gilt eine Gebühr für die vorzeitige Beendigung nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Ist keine Gebühr für die vorzeitige Beendigung vereinbart, gilt keine. Keine Gebühr für die vorzeitige Beendigung gilt, wenn der Kunde aus einem Grund kündigt, der Grondia zuzurechnen ist, einschliesslich einer Kündigung aus wichtigem Grund. Eine allfällige Gebühr für die vorzeitige Beendigung ist das einzige Entgelt für den vorzeitigen Ausstieg: Grondia erstattet vorausbezahlte Entgelte für die Zeit nach dem Ende des Vertrags abzüglich dieser Gebühr zurück.
Wechselentgelte. Grondia erhebt von EU-Kunden für den Wechselprozess keine Wechselentgelte und keine Entgelte für die Datenextraktion. Für jeden Kunden sind der Export seiner Daten zu jedem Zeitpunkt während des Vertrags und eine angemessene Unterstützung beim Umzug zu einem anderen Anbieter bei Vertragsende unentgeltlich.
Arbeiten, die über den Wechsel hinausgehen, zum Beispiel die Umwandlung der Daten in das Importformat eines bestimmten neuen Anbieters oder das Schreiben eigener Migrationsskripte, sind keine Wechselentgelte. Grondia bietet sie separat als Dienstleistung an, nur auf schriftliches Verlangen des Kunden und zu den in der Auftragsbestätigung genannten Ansätzen.
Komplexer Wechsel. Grondia ist kein Teil ihrer Leistungen bekannt, bei dem der Wechsel hochkomplex oder kostspielig ist oder bei dem ein Wechsel ohne erhebliche Eingriffe in die Daten, die digitalen Vermögenswerte oder die Dienstarchitektur unmöglich ist, ausser den bekannten Einschränkungen in Beilage 3 des Exit- und Wechselanhangs.
4. Ablauf eines Wechsels (Übersicht)
Ein EU-Kunde kann jederzeit und unabhängig von der vereinbarten Laufzeit verlangen, zu einem anderen Anbieter oder auf seine eigene Infrastruktur zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte löschen zu lassen. Der Wechsel läuft dann wie folgt ab:
- Kündigungsfrist für den Wechsel: höchstens 2 Monate (Art. 25 EU-Datengesetz).
- Übergangsfrist: höchstens 30 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist. Sind 30 Tage technisch nicht machbar, nennt Grondia die Gründe und schlägt eine alternative Übergangsfrist von höchstens 7 Monaten vor, während der die Leistungen weiterlaufen.
- Abruffrist: mindestens 30 Tage nach Ablauf der Übergangsfrist.
- Löschung: Nach Ablauf der Abruffrist löscht Grondia die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte des Kunden innert 30 Tagen; Kopien in Backups werden innert weiterer 90 Tage überschrieben oder gelöscht. Grondia bestätigt die Löschung schriftlich.
- Exportierbare Daten und Formate: Die Kategorien der exportierbaren Daten sind in Beilage 1 des Exit- und Wechselanhangs aufgeführt. Strukturierte Daten werden in JSON exportiert, Listen und Berichte in CSV sowie Rechnungen, Belege und Dokumente in PDF oder in ihrem ursprünglichen Dateiformat.
Die vollständigen Regeln stehen im Exit- und Wechselanhang. Teil A gilt für alle Kunden. Teil B setzt das EU-Datengesetz um und gilt für EU-Kunden.
Fragen: hello@grondia.com.